Hallo Dr. Azubi-Team,
mein Name ist Maren (20 Jahre alt) und ich habe ende August eine einjährige Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen.
Zuvor machte ich im gleichen Altenpflegeheim ein Praktikum zur Altenpflegehelferin.
Vergangene Woche erhielt ich, auf Anforderung, ein Schreiben bezüglich meiner noch verbleibenden Überstunden bzw. der Auszahlung dieser und des Resturlaubs.
Aus dem Inhalt des Schreibens resultiert, dass mir fünf Tage zur Auszahlung zustehen. Da ich eine andere Vorstellung dieser Endabrechnung hatte, überprüfte ich, den mir vom Arbeitgeber, übermittelten Wert. Nach der Berechnung aller Monate kam ich zum Ergebnis, dass mir noch 48,1 Stunden zustehen müssten. Die endgültige Überstundenanzahl, hängt von den Antworten auf die nachfolgenden Fragen ab.
Für die Beantworten dieser Fragen werden vermutlich folgende Angaben benötigt:
- Geburtsdatum 01.01.1989
- Ausbildungsbeginn 01.09.2008
- Ausbildungsende 31.08.2009
- "Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 38,5 Studen"
- "Anspruch auf Urlaub 26 Tage"
- Im 2WochenTurnus Arbeit auch am WE
Meine Fragen bezüglich des Sachverhaltes sind folgende:
1. Die Auszahlung von Überstunden bzw. von Resturlaub, wird diese in Stunden oder in vollen Tagen ausbezahlt?
2. Können Minusstunden aus einem Praktikum in die Ausbildung übergehen?
3. An Tagen an denen eine praktische Prüfung stattfand, wie lautet für diesen Arbeistag der Stundensatz.
4. An Tagen an denen eine schriftliche Prüfung stattfand, wie lautet für diesen Arbeitstag der Stundensatz.
5. Steht mir Sonderurlaub zu? (vor den entsrpechenden Prüfungen?) Bzw. wie viel Sonderurlaub?
6. Habe ich Anspruch auf durchschnittlich(!!!) zwei Tage frei in der Woche? Ich habe einfach mal die Wochen während meiner Ausbildungszeit gezählt und mit 2multipliziert. Dadurch komme ich auf eine Wochenendtageszahl. Ich nehme an, dass ich dann auch auf diese kommen müßte, wenn ich meine freien Tage zusammenzähle, die ich oft statt am Wochenende, unter der Woche bekam.
7. Ich unterschrieb eine Vertrag mit 38,5 Stunden. Daraus aber wurde nach dem Vertragsabschluss eine 39 Stundenwochen. Ich unterschrieb aber keine Einwilligung oder sonstiges. Diese Veränderung trat zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Die für mich wichtigste Frage ist folgende:
8. Wie werden Stundensätze berechnet für Tage an denen man Krank ist. Selbstverständlich handelt es sich hierbei um entschuldigte Tage, die vorschriftsmäßig durch ein Artest eines Arztes bescheinigt wurden.
Am 17. Dezember hatte ich einen Unfall auf dem direkten Nachhauseweg. Mein Fuß knickste um und ich wurde bis zum 20. Januar von der Arbeit freigestellt. In dieser Zeit ging ich jedoch vier mal zur Schule. Da wir in der Arbeit nach einem Dienstzeitplan arbeiten, wurden mir nicht die vollen 7.7 Stunden (38,5 Stundenwoche) berechnet, sondern nur die Stunden die vorgesehen waren, wäre ich zur Arbeit erschienen. Für mich bedeutet das ich alleine im Januar für vier Tage keine Stunden berechnet bekommen habe, da dies eig. meine freien Tage hätten sein sollen. Im Januar ergibt sich dadurch eine Differenz von über 25 Stunden zwischen der Berechnung meines Arbeitgebers und meiner.
Ist dies so in Ordnung von meinem Arbeitgeber oder nicht? Da ich auch am WE arbeiten hätte müssen, in der Zeit vom 17.Dez-20.Jan, hätte ich als Ausgleich unter der Woche diese Tage ausgeglichen bekommen.
Wegen der Krankheit aber werden diese jetzt mit 0Stunden angerechnet. Ich finde das sehr unfair, da ich einen Vertrag unterschrieben habe, in dem ich eine REGELMÄßIGE durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden hatte.
Abgesehen von den vier Tagen an denen ich zur Schule ging, möchte mir meine Chefin keine weiteren Tage anrechnen.
Ich bedanke mich vielmals im Voraus bei Ihnen und hoffe, dass sie mich in meinen Fragen aufklären können. Einen großen Dank möchte ich an dieser Stelle auch den Menschen aussprechen, die eine Finanzierung dieser Plattform ermögichen.
Vielen Dank noch mal im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Maren
Liebe Maren,
wenn ich das richtig sehe, machst du eine schulische Ausbildung - dafür sind wir leider keine Experten, denn dieses Forum behandelt eigentlich Fragen, die sich auf Probleme innerhalb einer innerbetrieblichen Ausbildung beziehen. Bei schulischen Ausbildungen gelten andere Regelungen und gesetzliche Grundlagen, deshalb würde ich dir raten, dich direkt an deine Gewerkschaft in deiner Nähe zu wenden, wenn du dich ausführlich beraten lassen möchtest.
Hier ist ein Kontakt zu ver.di in deiner Nähe für dich:
ver.di Stuttgart, Giovanna Nicolosi und Jasmin Bartholomaeus, Willi-Bleicher-Str. 20, 70174 Stuttgart Mail, giovanna.nicolosi@verdi.de und
jasmin.bartholomaeus@verdi.de, Fon (07 11) 1 66 42 70 und -50, Fax (07 11) 1 66 42 29.
Da kannst du einfach anrufen und nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
Hallo,
es handelt sich um eine Betriebliche Ausbildung, aber natürlich mit dem Besuch einer Schule. Aber um KEINE REINE Schulische Ausbildung.
Mich interessiert vor allem die Frage wie Krankheitstage berechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maren
Liebe Maren,
tut mir leid, ich dachte, dass du eine schulische Ausbildung machst, weil du von einem 2-Wochen-Turnus von Arbeit und Berufsschule geschrieben hattest.
1) Überstunden müssen dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einem angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge fest. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt, der die Höhe deines Ausgleichs regelt. Einen Kontakt zu ver.di in deiner Nähe hab ich dir ja schon gegeben.
Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhältst du einen Zeitzuschlag. Ruf also auf jeden Fall mal bei ver.di an und lass dich dort beraten.
2) Minusstunden aus deinem Praktikum dürfen nicht in dein Ausbildungsverhältnis übertragen werden, denn das ist ja ein völlig neues Beschäftigungsverhältnis mit einem neuen Vertrag und anderen rechtlichen Grundlagen.
In einem Ausbildungsverhältnis ist die Berechnung von Minusstunden übrigens gar nicht rechtens, denn die Ausbildungsvergütung muss weitergezahlt werden, wenn die Ausbildung aus Gründen, für die du nichts kannst, ausfällt, obwohl du bereitstehen würdest (§19 Berufsbildungsgesetz).
3/4) Dein Ausbilder muss dich für die Teilnahme an der Abschlussprüfung bezahlt freistellen. Wie viele Stunden dir hierfür angerechnet werden, hängt also davon ab, wie lange deine Prüfung dauerte.
5) Einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Sonderurlaub für die Vorbereitung auf die Prüfungen gibt es für volljährige Azubis leider nicht. Nur Minderjährige müssen auch an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden.
6) Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt.
7) Ergänzungen zum Ausbildungsvertrag müssen immer auch der zuständigen Stelle (siehe Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag) zur Genehmigung vorgelegt werden. Erkundige dich dort, ob die Änderung rechtens war und genehmigt wurde.
8) Wenn du krank bist, hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Pro Tag an dem du krankgeschrieben bist, muss dir deine volle tägliche Arbeitszeit (wie sie im Ausbildungsvertrag festgehalten wurde) angerechnet werden.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!