ich bin jetzt seit 8 monaten in meiner ausbildung als bäckereifachverkäuferin und arbeiten im monat 175 stunden darf ich das eig ????
und alle bekommen sonntags zuschllag auser die auszubildenden ist das den richtig sooo?????
und manche tage arbeite ich 10 - 11 stunden darf ich das???
ich bin schon 18 aber trozdem bin ich mir da nicht sicher
Liebe Kerstin,
die tägliche Höchstarbeitszeit liegt für volljährige Azubis bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz), sie kann aber zeitweise (nicht dauerhaft!) auf zehn Stunden verlängert werden. Elf Stunden sind nicht erlaubt!
Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten - darin ist die Berufsschulzeit auch schon enthalten. Wenn in den 175 Stunden schon deine Berufsschulzeit mit inbegriffen ist, liegst du bei durchschnittlich 43,75 Stunden pro Woche - das wäre ok. Aber wie gesagt: Pro Tag darfst du zeitweise maximal 10 Stunden, in der Regel nur 8 Stunden arbeiten.
Außerdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt.
Dein Ausbilder muss dir wenn du in der Nacht arbeitest entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen „angemessenen Zuschlag“ auf das dir für die Nachtarbeit oder Feiertage zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren (§ 6 Abs 5 ArbZG), soweit keine tarifvertragliche Regelung eingreift. Gesetzlich ist deinem Ausbilder hierfür also ein Wahlrecht eingeräumt worden. Wie viele Stunden du Zeitausgleich bekommen würdest, wie hoch deinem Falle der „angemessene Zuschlag“ ausfallen würde oder ein ob ein Tarifvertrag für dich gilt, der den Feiertags- bzw. Nachtarbeitsausgleich für dich regelt, erfährst du bei deiner Gewerkschaft NGG. Hier ist ein Kontakt für dich:
NGG Region Münsterland
Zumsandestr. 35
48145 Münster
Tel.: 0251 / 364 92
Fax: 0251 / 301 18
region.muensterland@ngg.net
www.ngg-muensterland.de
Da kannst du einfach anrufen und nach deinem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!
Hallo
ich bin seit ca. ein halbes Jahr Azubi als Bäckereifachverkäuferin tätigt, bin über 18 Jahre.
Ich arbeite seit einer kurzen Zeit abwechselnt einmal MO-SA und einmal MO-SO durchgehend ohne einen Tag Pause in der Woche.
Ich arbeite z.B 3 Wochen am Stück und habe NUR 2 Tage Ruhepausen. Ist das richtig so????
Und insgesamt komme ich dann im Monat auf 183,2 Stunden. Darf ich dass überhaupt???
Hallo,
ich bin Azubi im ersten Lehrjahr.
Ich arbeite 200 Stunden im Monat inkl. Berufsschule.
Darf ich das ?
Das geht schon das ganze Jahr so... also knapp 12 Monate....
Bitte gebt mir bescheid
Lieber Jan!
Vielen Dank für deine Anfrage!
Auch für Azubis über 18 Jahre gibt es Beschränkungen in Bezug auf die Arbeitszeit. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann zwar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden – aber nur wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).
Du darfst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitzeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt.
Auch bei Azubis über 18 Jahren muss die Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten lang sein, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Du darfst nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden (§4 Arbeitszeitgesetz).
Auch Volljährige sind nach dem Gesetz für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr schulpflichtig bist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die Freistellung umfasst demnach nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechnen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitzeit von 48 Stunden.
Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.
Ein Beispiel:
Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.
Dies führt zu immensen Ungerechtigkeiten: Besonders hart trifft es Auszubildende mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten wie zum Beispiel Bäcker. Es kann aber auch vorkommen, dass Auszubildende in ein und demselben Betrieb unterschiedliche Klassen besuchen und an unterschiedlichen Tagen beschult werden. Sind die betrieblichen Ausbildungszeiten unregelmäßig, kann dies bedeuten, dass einigen Auszubildenden die Berufsschulzeit voll angerechnet wird, anderen nicht. Einige zuständige Stellen haben sich in Richtlinien für die weitere Anrechnung von acht Stunden ausgesprochen. In großen Betrieben wird die Freistellung oftmals in Betriebsvereinbarungen geregelt und es gibt auch Tarifverträge, die eine pauschale Anrechnung festlegen. Trotz des Urteils kommt es immer wieder zu starken Ungerechtigkeiten, die Situation ist für viele Auszubildende und Ausbilder unübersichtlich. Die Gewerkschaften fordern seit langem eine gesetzliche Klarstellung, (aber auch im neuen Berufsbildungsgesetz hat sich nichts geändert!)
Hier einige Tipps für das weitere Vorgehen:
Schreibe dir deine Überstunden immer genau auf, auch was du genau gemacht hast bzw. wo und mit wem. Kopiere, falls möglich, zusätzlich Schichtpläne und andere Nachweise.
So kannst du kontrollieren, ob der Schnitt von 8 Stunden täglich innerhalb von 6 Monaten eingehalten wurde.
Du kannst die Überstunden auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende deiner Ausbildung. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfahren (Kontakt siehe unten), wie lange du deine Überstunden rückwirkend fordern kannst, bevor sie dir verfallen.
Wenn du jedoch feststellst, dass du Überstunden angesammelt hast und dafür keine Bezahlung oder Freizeitausgleich erhältst, solltest du (nach der Probezeit) bald mit deinem Ausbilder sprechen. Nimm zu dem Gespräch, falls möglich, ein Betriebsrat-Mitglied mit. Verlange in dem Gespräch einen Ausgleich für deine Überstunden.
Sage im Gespräch, dass du nicht bereit bist, weiter so viele Überstunden zu leisten, und berufe dich auf die festgelegte Ausbildungszeit.
Falls dies nicht nützt, wäre der nächste Schritt eine schriftliche Aufforderung zu schreiben. Hebe die Kopie des Schreibens auf (anbei ein Musterbrief):
Musterbrief:
Adresse Azubi
Adresse Betrieb
Ort/Datum
Hinweis auf die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit
Sehr geehrte/r Frau/Herr …...........,
Laut Ausbildungsvertrag beträgt meine tägliche Arbeitszeit …. Stunden.
Die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit reicht aus, um die Ausbildungsinhalte
zu vermitteln. Trotzdem muss ich regelmäßig Überstunden leisten.
Einige Beispiele:
Datum …..... Arbeitszeit von …... bis ….... Überstunden …...
Datum …..... Arbeitszeit von …... bis ….... Überstunden …...
Datum …..... Arbeitszeit von …... bis ….... Überstunden …...
die Überstunden dienen oft nicht dem Ausbildungszweck.
Während der Überstunden ist häufig keine Ausbilder anwesend.
Diese Arbeitszeiten verstoßen zudem gegen das JarbSchG/ArbZG.
Ich fordere Sie hiermit schriftlich auf, sich an die vertraglich festgelegte Arbeitszeit
zu halten und Überstunden zukünftig nur noch in betrieblichen Notfällen anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift Azubi …...................
Unterschrift der Sorgeberechtigten bei minderjährigen Azubis …...............
Wenn der Betrieb merkt, dass deine Arbeit nicht gratis ist, überlegt er es sich vielleicht anders.
Falls das alles nicht hilft kannst du den Rechtsweg einschlagen,
Für den Fall, dass du gegen Überstunden vorgehen willst, und vor allem in dem Fall, das du den Rechtsweg bestreiten willst, rate ich dir dich an deine Gewerkschaft zu wenden. Hier ein Kontakt in deiner Nähe:
ver.di - Geschäftsstelle Hamburg
Besenbinderhof 56
20097 Hamburg
Tel.: 040/2858-100
E-Mail: rechtundberatung.hamburg@verdi.de
Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Ich wünsche dir viel Erfolg!
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!