Ich bin gerade 14 tage als koch azubi in meinem betrieb. hab schon mehr als 115 stunden gearbeitet. oft auch bis 23 uhr. darf ich das als 16jähriger überhaupt?
Lieber Marcus,
nein, so viel darfst du als Minderjähriger auf keinen Fall arbeiten - mit diesen Arbeitszeiten verstößt dein Betrieb ganz eindeutig gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz!
Die Arbeitszeit für Jugendliche ist nach Jugendarbeitsschutzgesetz auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden in der Woche begrenzt. Beträgt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden, können minderjährige Azubis an den anderen Arbeitstagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§8 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Deine Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden (§11 Jugendarbeitsschutzgesetz). Bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden hast du Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause, bei höheren Arbeitszeiten muss die Pause mindestens eine Stunde betragen.
Zwischen 20 und 6 Uhr darfst du nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Gewerbezweige - zum Beispiel Bäcker - und für den Schichtbetrieb (§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz). Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens zwölf Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen (§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz)
Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche (§15 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Samstag ist arbeitsfrei (§16 Jugendarbeitsschutzgesetz). Das gilt selbstverständlich auch für den Sonntag und für Feiertage (§17,18 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ausnahmen von diesem Arbeitsverbot gibt es in Branchen wie der Gastronomie und der Landwirtschaft. Hier gelten spezielle Regelungen: Wirst du an einem Sonntag beschäftigt, muss dir in derselben Woche ein Ersatzruhetag gewährt werden. Wirst du an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, muss dir innerhalb derselben oder der folgenden Woche ein Ersatzruhetag gewährt werden. Und: Am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai dürfen Jugendliche unter keinen Umständen beschäftigt werden!
Das Problem ist aber, dass du noch in der Probezeit bist. Wenn du deinen Ausbildungsplatz nicht aufs Spiel setzen möchtest, solltest du gegenüber deinem Arbeitgeber lieber erst einmal nichts unternehmen, denn innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§22 Berufsbildungsgesetz).
Ich rate dir aber dringend, dich bereits jetzt an deine Gewerkschaft NGG vor Ort zu wenden und dir dort rechtliche Unterstützung zu holen. Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsbeistand - daher solltest du dir überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, deiner Gewerkschaft beizutreten - wenn du nicht schon Mitglied bist, um hier Rückendeckung zu erhalten. Du kannst jederzeit Mitglied deiner Gewerkschaft werden. Die Mitgliedschaft kostet in der Regel 1% vom Bruttolohn pro Monat. Hier ist ein Kontakt zur NGG in deiner Nähe:
NGG Region Oberfranken
Bahnhofstr. 1
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 / 844 48
Fax: 0921 / 844 40
Mail: region.oberfranken@ngg.net
Homepage: oberfranken.ngg-bayern.net
Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüsse,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!