Dr. Azubi

Abmahnung/Kündigung

Hallo Dr. Azubi,

mich beschäftigt seit kurzem eine wichtige Frage.
Ich habe letzte Woche in der Berufsschule gefehlt und nicht meinen Chef angerufen.
Eine AU habe ich trotzdem an die Firma geschickt und die Schule wusste eig. auch Bescheid, da ich mich dort im Sekretäriat krank meldete. Aber angeblich wusste die Schule bzw. mein Klassenlehrer nicht bescheid und rief in meinem Betrieb an. Daraufhin war mein Ausbilder natürlich sehr sauer, kann ich auch verstehen da ich in der Hinsicht echt mist gebaut hatte, weil ich Ihn nicht informierte. Jetzt habe ich kürzlich eine Abmahnung von meinem Betrieb erhalten in der ganz unten steht, das wenn ich bei der in kürze anstehenden Zwischenprüfung nicht mindestes die Note "Ausreichend" erhalte, würde man mich fristlos Kündigen.

Ich bin ohehin schon Total nervös wegen der Zwischenprüfung gewesen und jetzt macht mein Ausbilder mir damit noch so einen Druck das ich nachts Schlafstörungen habe und Tagsüber Bauchschmerzen.

Die Frage ist in Kurzform: Kann mein Ausbilder mich wegen einer schlechten Zwischenprüfung kündigen?


Re: Abmahnung/Kündigung

Lieber Gerrit!

Vielen Dank für deine Anfrage!

Es stimmt, auch wenn du in der Berufsschule fehlst, musst du dich im Betrieb krankmelden!
Wenn du dich nicht korrekt krankmeldest, kannst du von deinem Ausbilder eine Abmahnung erhalten. Im Wiederholungsfall kannst du gekündigt werden (§22 Berufsbildungsgesetz).

Abmahnung

Eine Abmahnung ist erst mal ein Schock und das soll sie auch sein! Eine Abmahnung soll dir deutlich zu verstehen geben, dass dein Ausbilder mit deiner Leistung oder deinem Verhalten nicht zufrieden ist. Damit die Abmahnung formal richtig ist, muss ganz genau drin stehen, welche Pflichtverletzung dir zum Vorwurf gemacht wird. Außerdem muss dir eine Abmahnung auch immer die Kündigung androhen, falls du deine Leistung oder dein Verhalten nicht änderst. Es gibt eine Faustregel, die besagt, dass der Kündigung eines Azubis mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen (Ausnahme: Bei groben Vergehen wie zum Beispiel Diebstahl kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden). Per Gesetz hat der Ausbilder nämlich „erzieherische Pflichten“, was im Klartext bedeutet, dass du erst mal durch die Abmahnung die Chance bekommst, dazuzulernen. Deshalb muss die Abmahnung auch relativ bald nach deiner Pflichtverletzung ausgesprochen werden, also nicht zum Beispiel ein Jahr später, denn dann kannst du ja nichts mehr ändern!

Du solltest eine Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen und versuchen, deine Leistung oder dein Verhalten im angesprochenen Bereich zu verändern.

Wann ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt? Zunächst mal dann, wenn sie inhaltlich falsch ist und du die Sache ganz anders siehst. Eine Abmahnung kann aber auch rechtlich ungerechtfertigt sein. Eine Abmahnung wegen schlechter Noten ist zum Beispiel in der Regel ungerechtfertigt, weil du nichts dafür kannst, wenn du in der Schule nicht gut bist, obwohl du den Unterricht besuchst und lernst. Auch ist es normal, dass Auszubildende (vor allem im ersten Lehrjahr) Fehler machen, denn schließlich sind sie ja im Betrieb um zu lernen.

Daher gehe ich auch mal davon aus, dass die Drohung, die dein Chef in die Abmahnung geschrieben hat, nicht rechtlich ist.

Manchmal kann es aber auch klug sein, die Abmahnung einfach hinzunehmen und Gras über die Sache wachsen zu lassen, vor allem dann, wenn du dich grundsätzlich gut mit deinem Ausbilder verstehst. Nach frühestens eineinhalb Jahren verliert die Abmahnung dann ihre Gültigkeit, sie verjährt sozusagen. Achtung: Falls es plötzlich Abmahnungen hagelt, kann das ein Zeichen dafür sein, dass dein Ausbilder dich loswerden will und deine Kündigung vorbereitet. Dann solltest du dich umgehend bei deiner Gewerkschaft beraten lassen.

Kontakt siehe unten.

Kündigung

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit für den Ausbilder unzumutbar geworden ist.

Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

Wiederholtes Schwänzen der Berufsschule
Häufiges Zu-Spät-Kommen in der Arbeit
Eigenständiger Urlaubsantritt
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Arbeit
Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise
Diebstahl

Bei der Prüfung des wichtigen Grundes muss der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen oder leichten Vergehen eine fristlose Kündigung des Azubis erst dann zulässig ist, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen - zum Beispiel Ermahnungen und Abmahnungen - keine Besserung eintritt. Der Kündigung müssen deshalb normalerweise mindestens zwei Abmahnungen für das gleiche Vergehen (!) vorausgehen. Es gibt hier aber keine generelle Regelung.

Aber: Fehlerhafte Leistungen des Azubis gehören in der Regel zum Risiko des Ausbilders. Auch schlechte Leistungen in der Berufsschule berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung. Auch das Durchfallen durch die Zwischenprüfung ist kein Kündigungsgrund. Der Ausbilder muss zusammen mit der Berufsschule versuchen, den Azubi zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben anzuhalten. Nur wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben, und keine Aussicht auf Erreichung des Ausbildungsziels besteht, ist die Kündigung zulässig.
Je weiter die Ausbildungszeit fortgeschritten ist, umso strengere Anforderungen werden an den Kündigungsgrund gestellt. Kurz vor dem Ende der Ausbildung ist eine Kündigung im Allgemeinen ausgeschlossen.
Die Kündigung muss unter genauer Angabe der Kündigungsgründe schriftlich ausgesprochen werden. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dem Ausbilder die Kündigungsgründe bereits länger als zwei Wochen bekannt waren. Zudem ist eine Kündigung unwirksam, wenn ein Betriebsrat existiert und der Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört wurde.
Unabhängig vom Kündigungsgrund stehen dir nach der Kündigung alle Leistungen zu, die du dir bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast - insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen und ein Arbeitszeugnis.
Wenn du eine Kündigung erhältst, hat dies oft viele Gründe. Als erstes solltest du für dich klären, ob du etwas gegen die Kündigung und ihre Folgen tun willst. Wenn ja, wende dich bitte an deine Gewerkschaft und lass dich da beraten. Dann bist du in guten Händen falls wirklich etwas passiert:

IG Metall Verwaltungsstelle Essen
Hollestr. 3
45127 Essen
Telefon: 0201/82152-0
essen@igmetall.de

Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüße,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfehle unseren Service weiter!

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