hallo
Bin im 3. Lehrjahr und habe in 3 monaten meine abschlussprüfung.
Und bin kurz davor meine ausbildungsplatz zu wechseln, weil ich nicht mehr aushalten kann. Es kommt oft zu Beleidigungen und Mobbing,deshalb
habe ich psychische probleme bekommen.
Meine frage habe eine neue Stelle gefunden muss ich normal kündigen oder brauche ich ein aufhebungsvertrag und was tun wenn arbeitgeber nicht damit einverstanden ist ??
Danke
Liebe Kerstin,
vielen Dank für deine Anfrage. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel ist ein Aufhebungsvertrag der einfachste und eleganteste Weg. Aufhebungsvertrag bedeutet, dass es sich um eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses im Einverständnis mit deinem Ausbilder handelt. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keine Frist, im Klartext heißt das du und dein Ausbilder könnt das Beendigungsdatum auf einen beliebigen Zeitpunkt setzen. Du solltest im Vorfeld deinen Ausbilder auf einen Aufhebungsvertrag „vorbereiten“, damit dein Weggang nicht aus heiterem Himmel kommt. Erkläre ihm auch die Gründe für deinen Wechselwunsch und unterschreibe den Aufhebungsvertrag nur, wenn du schon sicher eine neue Ausbildungsstelle in der Tasche hast. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Falls der Betrieb nicht einverstanden ist, kannst du unter Umständen außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
• schwere und andauernde Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz
• mangelhafte Ausbildung durch Verstöße gegen die Ausbildungspflicht und berufliche Mängel
• eine andauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremde Tätigkeiten
• Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt)
• angeordnete Überstunden, die auch nach Aufforderung nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden und durch die das Ausbildungsziel gefährdet ist
• Systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)
Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende Kündigungsgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war.
Wenn du aufgrund von Pflichtverletzungen kündigst, die der Betrieb langfristig nicht beheben kann (z.B.: Entziehen der Ausbildereignung) oder es dir absolut unzumutbar ist weiter in dem Betrieb deine Ausbildung fortzusetzen (z.B. sexuelle Belästigung) dann kannst du sofort unter Angaben der Gründe fristlos kündigen. Wenn dein Betrieb aber die Möglichkeit hat sein Verhalten zu ändern (z.B. ausbildungsfremde Tätigkeiten), dann musst du den Betrieb zunächst auf die Pflichtverletzung in Form einer schriftlichen Abmahnung hinweisen und ihn dazu auffordern die Situation zu ändern. Es kann auch sinnvoll sein, die zuständige Kammer mit einzubeziehen und die Schlichtung einzuberufen. Falls sich daraufhin nichts ändern sollte, dann hast du die Möglichkeit fristlos zu kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich und deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft NGG holen. Hier ist ein Kontakt für dich:
NGG Augsburg
Am Katzenstadel 34
86152 Augsburg
Tel.: 0821 / 15 20 88
region.schwaben@ngg.net
Da kannst du einfach anrufen, nach einem Jugendsekretär fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Wenn du aufgrund von Mobbing kündigen möchtest, dann ist ein gut geführtes Mobbingtagebuch von deiner Seite aus ein guter Nachweis, auch Aussagen von Kollegen, die das Mobbing mitbekommen haben, Gesprächsnotizen mit dem Vorgesetzten und dem „Täter“ sowie eine Bestätigung deines behandelnden Arztes, dass Folgen der Mobbingsituation bereits körperliche und psychische Auswirkungen bei dir ausgelöst haben, stellen ebenfalls einen handfesten Nachweis für dich da.
Da du aber auch schon im dritten Ausbildungsjahr bist, kannst du dich auch bei der für dich zuständigen Stelle informieren, ob du auch als externer Prüfling zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden kannst.
Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! Ich wünsche dir viel Kraft, um die anstehenden Schwierigkeiten erfolgreich zu meistern!
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße,
Dr. Azubi
P.S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!