Hallo, ich hatte einen Honorarauftrag für 4 Tage, ab 9.30 Uhr, und bekam 2 Tage vorher um 7.00 Uhr morgens, eine Absage, also etwas mehr als 48 (50,5) Stunden. Kann ich trotzdem die Honorarzahlung oder einen Prozentsatz davon verlangen? Ich habe nur einen mündlichen Vertrag.
Hallo,
grundsätzlich rät es sich immer, eine Honorarvereinbarung im vorhinein schriftlich zu fixieren und hier auch Regelungen über Ausfälle festzuhalten. Dies ist in dem konkreten Fall leider nicht geschehen, die Rechtslage ist auch nicht einfach zu formulieren, da sie individuell geprüft werden muss.
Ich kann nur empfehlen, dies juristisch klären zu lassen, vor allem dann, wenn keine Folgeaufträge zu erwarten sind und das Geld dringend benötigt werden. Bei Werkaufträgen gibt es eine klare Regelung im BGB (§ 649) über Ausfallhonorare. Also: entweder zum Anwalt oder - wenn es sich um eine Tätigkeit in der Weiterbildung, im künstlerischen, sozialen oder journalistischen Bereich handelte - zur Gewerkschaft ver.di gehen. Diese bietet ihren selbständig-arbeitenden Mitgliedern in diesen Branchen ebenfalls Rechtsschutz.
Viele Grüße
Daniel Taprogge (saw-Team)