Beratungsforum

Mehrere Jobs

Hallo Liebes Team,

folgende Anfrage.

Ich habe ab 1. März einen Jahresvertrag (bis 30.12.2010) auf 19,5 Std/Wo auf Lohnsteuerkarte 1 als studentische Hilfskraft.

Zudem werde ich ab 1. März einen Werksvertrag (Institut für Forschung) bekommen, bei denen ich als Interviewerin bis Ende Juli am laufenden Projekt mitarbeite.

Pro Interview wird mir eine Pauschale von 100,vergütet.
(Voraussichtlich 1 Interview pro Woche geplant- max. 5 im Monat, könnten aber auch monatlich variieren bis zu 10). Es werden bis Ende Juli insgesamt 16-22 Interviews vergeben.

Im März will ich, um noch Geld zu verdienen einen 400,-Euro Job im Cafe, der auf geringfügig gemeldet ist noch machen und Ende des Monats kündigen.

Meine 1. Frage bezieht sich nur auf den März:

Muss ich noch etwas bei meinem Werksvertrag beachten an maximaler Stundenanzahl oder Vergütungsgrenze im März?

Und darf ich drei Geldquelle im März haben

- HIWI: 683.-Brutto / 19, 5 Std/Wo. (Vorlesungsfrei)
- Geringfügig Cafe 400, Euro / 10 Std/Wo
- Werkvertrag

Meine 2. Anfrage ist echt kompliziert:

Kann ich für den Zeitraum von März bis Juli zu meiner Tätigkeit als studentischen Hilfskraft (Brutto 683,- Euro),

diesen Werksvertrag ( Interview) annehmen ohne spätere Konsequenzen von Seiten der Rentenversicherung und der Steuer, wenn ich wie folgt alles so beachte:

Wichtig:
Uni ( Bayern)
- für die Monate März und April (vorlesungsfreie Zeit!)
- und die Monate Mai, Juni, Juli (Vorlesungszeit)

Soviel ich weiß, darf man während des Vorlesungszeit maximal 20 Stunden arbeiten und in der vorlesungsfreien Zeit > 20 Stunden.
bzw. soviel man will. (daher auch der arbeitsreiche März!)

Unter der Beachtung
In bis zu 26 Wochen im Jahr darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 h überschreiten, soweit
die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist
die Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt ist.

habe ich mir folgendes überlegt:

Mein Arbeitsplan bis Juli:

Werkvertrag März- Juli
Hiwi: März-Dez

In bis zu 26 Wochen im Jahr darf die regelmäßige Arbeitszeit 20 h überschreiten, soweit

März und April: Werksvertrag ist o.k., da >20 Std. in vorlesungfreier Zeit erlaubt ist ()

Mai und Juni: Werksvertrag ist noch o.k. da es diese Regelung für >20 Std. noch gibt, wenn

Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt ist.

Ich weiß nur nicht, wie ich meinen Juli in der Vorlesungszeit regeln soll, da ich ja bereits 19,5Std/Wo arbeit, vorlesungszeit ist und ich die Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt bereits im Mai und Juni ausgeschöpft habe.

Könnt Ihr mir bitte schreiben, ob ich alles richtig verstanden habe und welche Verdienst grenze für Studenten im Jahre ich noch beachten muss...

Erhoffe mir mit Eurer Unterstützung in der ersten Jahreshälfte meine Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen, da sich dieses Angebot jetzt ergeben hat. Damit kann ich mir ein gutes Polster für zweite Jahreshälfte schaffen, in der ich nur noch meine 19,5 Stunden arbeiten möchte und die restliche Zeit mich meiner Diplomarbeit widme.

Bitte schreibt mir zurück!

Vielen Lieben Dank!

Magdalena


Re: Mehrere Jobs

Hallo Magdalena,

das ist ja recht umfassend, in so einem Fall ist es immer sinnvoller, sich persönlich beraten zu lassen - das sollte auch in der lokalen Verwaltungs-/Geschäftsstelle Deiner Gewerkschaft möglich sein.

1. Du darfst Einkünfte aus drei Tätigkeiten nebeneinander habenI. In der von Dir beschriebenen Kombination (regulärer Studijob, Minijob und selsbtändige Tätigkeit) dürfte es auch keine Probleme mit der Abgrenzung der Jobs voneinander geben.
Zum Werkvertrag lies mal unsere Seiten über Selbständigkeit:

http://www.dgb-jugend.de/studium/jobben/jobarten/freiberufler

2. Konsequenzen von Seiten der Steuer: Für die selbständige Tätigkeit besteht die Pflicht, daß Du die Einnahmen selbst versteuerst. Hier reicht eine Steuererklärung am Jahresende. Mehr unter dem oben angegebenen Link.

Ob die Einkünfte aus dem Werkvertrag rentenversicherungspflichtig sind, muß ich leider offen lassen, auch hierzu mehr unter dem fraglichen Link.

Einkommensgrenzen, die für Studierende noch relevant sein können, treffen hier wohl nicht zu: Kindergeld, BAföG, Familienversicherung.

Allerdings gilt: Wenn Deine Krankenkasse erfährt, daß Du auch während der Vorlesungszeit dauerhaft mehr als 20 h/Woche arbeitest, wird sie Dir den Studententstatus aberkennen und ggf. rückwirkend die einkommensabhängigen Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von Dir und Deinem Arbeitgeber einfordern. Bei abhängigen Beschäftigungen erfährt sie das leicht, weil die ja ohnehin bei ihr gemeldet sind. Beiselbständiger Arbeit hat sie es freilich schwerer, zu erfahren, ob eine solche Tätigkeit vorliegt und welchen Umfang sie hat.

Darauf kann man vertrauen, man kann aber auch die Gesamtstundenzahl vorübergehend reduzieren. Du bist letztlich verpflichtet, jede Änderung, die Deinen Sozialversicherungsstatus beeinflussen könnte, der Krankenkasse zu melden.

Wenn nun noch Fragen offen sind, schreib nochmal.

Viele Grüße
Andreas Schackert
students at work

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