Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben auf Ihrer Webseite folgendes: ...Auch können 400-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht unmittelbar aufeinander folgen. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen....
Nach Rücksprache mit der Minijobzentrale sagte man mir, dass mi8ndestens zwei Monate Wartezeit zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen liegen müsste. Was stimmt denn nun? und gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage, die Sie mir nennen können? MFG Uwe
Hallo uwe,
in dem Rundschreiben, das alle Fragen rund um die Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen ausführlich behandelt, und das sozusagen als Handlungshilfe für die Sachbearbeiter dienst, steht auf S. 46 ff. das unten Zitierte. Das Rundschreiben ist auf den Seiten der Minijobzentrale abgelegt:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCenter/5__Rundschreiben/PDF01__Geringf_C3_BCgigketisrichtlinien__141009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF01_Geringf%C3%BCgigketisrichtlinien_141009.pdf
In früheren Publikationen der Minijobzentrale wurde auch die genannte Karenz von einem Monat erwähnt.
Wenn die Minijobzentrale nun einen Wert von 2 Monaten anwendet, ist es wohl zuerst an ihr, einen darauf beruhenden Bescheid zu begründen - mit dem entsprechenden Rechtsverweis. Das kann angesichts der Rechtslage allenfalls ein aktuelles Urteil ein, das sagte, ein Monat reicht nicht. Ich kenne keines, aber vielleicht kennt ja die MJ-Zentrale eines.
Viele Grüße
Andreas Schackert
students at work
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Zitat
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Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung ver-einbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fort-setzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Ar-beitsentgelt von mehr als 400 EUR im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befris-teten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versiche-rungspflicht eintritt; bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 EUR liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die be-fristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohn-te Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäf-tigungsverhältnisse handelt.
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