Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Beginn meines Studiums zahle ich den Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung. Auf der Hompage von DGB Jugend habe ich jetzt gelesen, dass man diesen Beitrag zurückfordern kann, sofern man ihn seit Beginn bezahlt hat. Nur unklar ist, ob das jetzt auch auf DHBW-Studenten zutrifft, die ja nachweislich kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben. Jetzt möchte ich gerne von Ihnen Wissen ob man diesen Beitrag zurückfordern kann?
Mfg Markus Waltenberger
Hallo Markus,
dass du keinen Abschluss neben dem Studium erworben hast, kann für das Zurückfordern sogar vorteilhaft sein. Ich weiß nicht, wie das DHBW-Studium strukturiert ist.
Es könnte in die Kategorie "Studium mit betrieblicher Weiterbildung" oder auch in die Kategorie "Praxisintegriertes Studium mit berufspraktischen Phasen" fallen. In beiden Fällen kann es eine Erstattung geben, wobei es jeweils eine Sache des Einzelfalls ist.
Die Erstattung musst du innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beantragen. Eventuell musst du andere Beiträge zur Sozialversicherung leisten, aber das erscheint mir unwahrscheinlich.
Mehr zur Bewertung deines Studiums erfährst du hier:
http://www.haufe.de/sozialversicherung/newsDetails?newsID=1280237304.23
Beste Grüße
Christian Busch
students at work
Sehr geehrte Students at Work,
im Wintersemester des nächsten Jahres werde ich mein duales Studium an der DHBW-Ravensburg beginnen. Mein praxisbegleitender Betrieb befindet sich in Potsdam.
Nachdem ich mich nun schon einige Zeit mit dem Thema der Sozialversicherungspflicht in diesem Fall auseinander gesetzt habe, wollte ich meine Ergebnisse bzw. Vermutungen nochmal abgleichen:
Als Student in einem "Praxisintegrierten Studium mit hohem Anteil berufspraktischer Phasen" bin ich kein vollwertiger Azubi und muss, da ich an einer DHBW studiere, die im Gegensatz zu Berufsakademien, als Hochschule anerkannt ist, die Sozialversicherungsbgaben nicht leisten, sehe ich das richtig? Da mein Gehalt den Jahresfreibetrag nicht überschreitet, erhalte ich zusätzlich zur betrieblichen Vergütung auch noch Kindergeld und trotz der zustandekommenden Summe entfallen für mich die Sozialversicherungskosten und auch mein Betrieb muss die Rentenversicherung nicht leisten!?
Und dann bleibt noch die Frage, wem man das wie mitteilt, damit der Fall, dass mir etwas vom Gehalt abgezogen wird, gar nicht erst eintritt.
Ich hoffe sehr, dass sie Entwarnung und eine Antwort für mich haben!
Vielen Dank im Voraus,
freundliche Grüße,
Stefanie C.
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