Hallo,
ich habe auf der DGB-Seite folgendes zum Thema "Kosten des Studiums/ der Weiterbildung" gelesen:
" In der Berufsausbildung ist eine solche Regelung[Student muss Kosten übernehmen] nicht zulässig, hier darf sich der Auszubildende frühestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildung zur Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb über die Ausbildungszeit hinaus verpflichten. Soweit bei einem ausbildungsintegrierten Studium (Duales Studium) lediglich ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb besteht, wäre eine derartige Vereinbarung also unzulässig"
Ich würde gerne wissen, ob es dazu eine Rechtsgrundlage gibt auf die ich mich berufen kann?!
Liebe Grüße,
Janina
Hallo Janina,
vielen Dank für Deine Nachricht. Tatsächlich ist bei der Readktion des von Dir zitierten Textes offenbar ein Fehler unterlaufen. Richtig müßte es heißen, daß sich der Auszubildende frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung an den Ausbildungsbetrieb binden darf. Das ist u.a. in § 12 des Berufsbildungsgesetzes geregelt.
Ich habe die Korrektur der fraglichen Passage veranlaßt.
Viele Grüße
Andreas Schackert
students at work
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