Beratungsforum

Sozialversicherungsbeiträge

Hallo, ich habe letzte Jahr zwischen Abi und Studienbeginn für zwei Monate als Aushilfskraft gejobbt. Mein Arbeitsvertrag war allerdings am Anfang auf drei Monate befristet. Letztendlich habe ich dann gekündigt und nur zwei Monate gearbeitet. Mein ehemaliger AG meinte nun jedoch zu mir das er die SV Beiträge nicht zurückzahlen kann, da der Vertrag anfangs eben auf drei Monate befristet war und ich damit die Beiträge zahlen müsste. Gibt es nun eine Möglichkeit diese doch irgendwie zurück zubekommen?

Danke schon einmal!


Re: Sozialversicherungsbeiträge

Liebe Claudia,

Zunächst mal ist meine Frage, ob du deinem Job rechtmässig gekündigt hast, also z.B. von deinem Arbeitgeber eine Bestätigung bekommen hast, dass er die Kündigung anerkennt oder in deinem Arbeitsvertrag eine Möglichkeit zur Kündigung vereinbart war?

In einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine vorherige ordentliche Kündigung und die entsprechende Anwendung der Regelungen des gesetzlichen Kündigungsschutzes ist nur möglich, wenn das explizit im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht.

Sollte das nicht zu treffen, ist die nächste Frage, wie ihr miteinander vereinbart habt, dass du in dem 3. Monat nicht mehr zur Arbeit gekommen bist?

Und: wieso wurden dir die Beiträge schon im vorraus abgezogen?

 

Meines Wissens nach ist es im allgemeinen nicht zulässig, SV Beiträge abzuziehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Aber in deinem Fall scheint es mir nicht so einfach vom Allgemein auszugehen.

Bis bald

Nelo Locke

students at work

Re: Sozialversicherungsbeiträge

Ach,

es kann natürlich auch sein, dass deine Frage eigentlich sit, ob deine Arbeit nicht im nachhinein in eine kurzfristige Beschäftigung umgewandlet werden kann, weil sie die Zwei Monate nicht überschritten hat.

In diesem Fall muss ich deinem Arbeitgeber recht geben, dass das nicht möglich ist,weil die gesetzliche Regelung dafür lautet:

§8 SGB IV geringfügige Beschäftigung und ...

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2.

die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

 

Einen lieben Gruß

Nelo

Re: Sozialversicherungsbeiträge

Hallo Nelo,

ja ich hab alles ordnungsgemäß gekündigt und war dann im dritten Monat nicht mehr arbeiten. Genau ich wollte wissen, ob man nicht trotzdem die Beiträge wiederkriegt da ich letztes Jahr nur die zwei Monate gearbeitet habe. Also hab ich gar keine Chance die gezahlten Beiträge zurück zubekommen?

Danke! Liebe Grüße

Claudia

Re: Sozialversicherungsbeiträge

Hallo Claudia,

 

wie Nelo bereits geschrieben hat, ist es in der Regel nicht möglich, eine auf längere Zeit vertraglich vereinbarte Tätigkeit nachträglich in eine kurzfristige Beschäftigung umzuwandeln.

Selbstverständlich kannst du es trotzdem versuchen: Schildere deiner Krankenkasse die Sachlage und frag nach, ob die eine Möglichkeit sehen, doch nachträglich eine kurzfristige Beschäftigung anzuerkennen...

 

Mit freundlichen Grüßen,

Andrea Kirschtowski

students at work

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